Unsere Statuten

Statuten des Allgemeinen Sportverbandes Österreichs Landesverband Niederösterreich (ASVÖ-NÖ)

Die in diesem Statut auf natürliche Personen bezogenen Bezeichnungen sind nur in männlicher Form angeführt, können jedoch gleichermaßen in weiblicher Form geführt werden. 

§ 1 Name, Sitz, Tätigkeitsbereich und Grundsätze

  1. Der Verband führt den Namen Allgemeiner Sportverband Österreichs, Landesverband Niederösterreich, Kurzbezeichnung ASVÖ-NÖ
 
  1. Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet der Republik Österreich, vornehmlich jedoch auf das Bundesland Niederösterreich.
 
  1. Der ASVÖ-NÖ ist ein Dachverband. Er ist Mitbegründer des Allgemeinen Sportverbandes Österreichs (ASVÖ) und gehört diesem als autonomes Mitglied an. Der ASVÖ-NÖ wurde 1949 als Allgemeiner Landessportverband Niederösterreich gegründet. Der ASVÖ-NÖ ist nach den Bestimmungen des niederösterreichischen Landesportgesetzes im Landessportrat und in seinen Ausschüssen vertreten.

§ 2 Zweck

Der ASVÖ-NÖ, dessen Tätigkeit im Sinne der letztgültigen Bundesabgabenordnung (BAO) §§ 34 gemeinnützig und nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Pflege, Förderung und Verbreitung sämtlicher Zweige des Sports unserer Mitgliedsvereine, insbesondere die Ausübung des Sports nach den Bestimmungen der international anerkannten Fachverbände, im Bundesland Niederösterreich, frei von parteipolitischen und weltanschaulichen Einflüssen. Die Wahrnehmung der Interessen des überparteilichen Sportes in Niederösterreich sowie die Förderung und Stärkung des Sportwesens der Mitgliedsvereine in allen Bereichen des Gesundheits-, Breiten-, Leistungs- und Spitzensportes und dem Jugend- und Nachwuchsbereich stehen im Zentrum der Bestrebungen des Verbandes.
 

Der Verband verfolgt nach seinen Statuten ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und ist daher ein gemeinnütziger Verein im Sinn der geltenden abgabenrechtlichen Bestimmungen (§§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung – BAO).

 
Der ASVÖ-NÖ bekennt sich zur umfassenden und uneingeschränkten Bekämpfung und Prävention von Doping. Der Verband setzt daher auch wertvolle Impulse im Bereich Dopingprävention, Information und Aufklärung und unterstützt alle Maßnahmen zur Dopingbekämpfung.
 

§ 3 Mittel zur Erreichung des Verbandszwecks

  1. Der Verbandszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden
 
  1. Als ideele Mittel dienen ausschließlich
 

a) Entwicklung von breitensportlichen Angeboten für neue Zielgruppen unserer Mitgliedsvereine

b) Erhaltung und Entwicklung des flächendeckenden Vereinsnetzwerks des ASVÖ-NÖ durch eine professionelle Verbandsorganisation

c) Schaffung gesundheitsfördernder Sportangebote und Stärkung der Zusammenarbeit des Sports mit den Schulen, Kindergärten etc. gemeinsam mit unseren Mitgliedsvereinen.

d) Durchführung von sportlichen Veranstaltungen, Vorträgen, Versammlungen und anderen Veranstaltungen im Rahmen des Vereinszwecks sowie Teilnahme an solchen Veranstaltungen insbesonders des ASVÖ-Bundesverbandes.

e) Durchführung von Kursen, Seminaren, Camps, Aus- und Fortbildungslehrgängen, Abhaltung von Trainingseinheiten und sonstige derartige Aktivitäten.

f) Errichtung und Anmietung entsprechender Sportanlangen und deren Betreibung.

g) Aus- und Fortbildungen auf der sportlichen und Funktionärsebene

h) Einsatz ausgebildeter Trainer (Übungsleiter, Instruktoren)

i) Zusammenarbeit mit Land, Gemeinden, Tourismus usw.

j) Kooperationen mit den Schnittstellen zum Leistungs- und Spitzensport, sowie im Einvernehmen und Zusammenwirken mit den in der Österreichischen Bundessportorganisation vertretenen Sportverbänden, den Schulbehörden, den Gesundheitsbehörden, der Landessportorganisation beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie sonstiger einschlägiger privater und öffentlicher Institutionen.

k) Zusammenarbeit mit Stellen zur Dopingbekämpfung und -prävention.

l) Vertretung seiner Mitgliedsvereine dem ASVÖ gegenüber und sonstige Unterstützung unserer Mitgliedsvereine, wie bei Maßnahmen der Öffentlichkeitarbeit und bei der für den Vereinsbetrieb notwendigen Infrastruktur

m) Wahrung der gemeinsamen Interessen der Mitgliedsvereine in wirtschaftlicher und rechtlicher Beziehung vor Behörden, sowie gegenüber physischen und juristischen Personen.

n) Beratungsleistungen in vereinsspezifischen Rechtsfragen, in Finanzierungsfragen von Sportanlagenbau und -erhaltung, in gewerbe-, haftungs- und versicherungsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen und dem Sportbetrieb

o) Erstellung gutachtlicher Stellungnahmen in allen Sportangelegenheiten, sofern hierdurch Verbandsinteressen berührt werden

p) Herausgabe eines Informationsblattes und anderer Publikationen, Einrichtung einer Website, Nutzung der elektronischen Medien aller Art, sowie

q) Errichtung eines Archivs, einer Bibliothek zur Förderung des Vereinszwecks

 
  1. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen ausschließlich aufgebracht werden durch
 
 

a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge, Sektionsumlagen

b) Abgaben und sonstige finanzielle Leistungen der Mitglieder.

c) Nenngelder, Trainings-, Kurs-, Camps-, Lehrgangs-, Seminar- und sonstiger Aktivitätsbeiträge.

d) Erträge aus Veranstaltungen im Rahmen des Vereinszwecks

e) Anteile an den Bundes- und Landesförderungsmitteln.

f) Subventionen, Sportförderungsbeiträge sonstiger Art, Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln und der Sportförderungsmittel der besonderen Art, Veranstaltungsabgaben

g) Vermietung/Verleihung/Verpachtung von Sportanlagen oder/und Geräten sowie von Teilen davon.

h) Sponsorbeiträge und Werbebeiträge

i) Einnahmen durch die Verbandshomepage

j) Geschenke, Vermächtnisse und Zuwendungen Dritter.

k) Zinserträge

 
  1. Sofern dies dem Verbandszweck dient, ist der Verband weiters berechtigt,
 

a) sich an (gemeinnützigen oder nicht gemeinnützigen) Kapitalgesellschaften zu beteiligen,

b) sich Erfüllungsgehilfen gemäß § 40 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) zu bedienen oder selbst als Erfüllungsgehilfe tätig zu werden,

c) Geldmittel oder sonstige Vermögenswerte gemäß § 40a Z 1 BAO spendenbegünstigte Organisationen mit einer entsprechenden Widmung weiterzuleiten, sofern zumindest ein übereinstimmender Organisationszweck besteht, sowie

d) Lieferungen oder sonstige Leistungen gemäß § 40a Z 2 BAO zu Selbstkosten an andere gemeinnützige oder mildtätige Organisationen zu erbringen, sofern zumindest ein übereinstimmender Zweck vorliegt.

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

 
  1. Die Mitglieder des Verbandes sind
 

a) ordentliche Mitglieder

b) Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten

c) persönliche Mitglieder.

 

a) Ordentliche Mitglieder sind gemeinnützige Sportvereine, deren Tätigkeit – im Sinne der §§ 34 BAO – gemeinnützig und nicht auf Gewinn gerichtet ist und die im zentralen Vereinsregister gemeldet sind.

b) Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den ASVÖ-NÖ von der Generalversammlung ernannt werden.

c) Persönliche Mitglieder sind die zu ehrenamtlichen Funktionären bestellten natürlichen Personen während der Dauer ihrer Verbandstätigkeit im Vorstand, als Landesfachwart oder Mitglied eines vom Vorstand gebildeten Ausschusses.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

 
  1. Ordentliche Mitglieder des ASVÖ-NÖ können nur gemeinnützige Sportvereine werden, deren Tätigkeit – im Sinne der §§ 34 BAO – gemeinnützig und nicht auf Gewinn gerichtet ist und die im zentralen Vereinsregister gemeldet sind, ihre Tätigkeit auf das Gebiet der Republik Österreich, vornehmlich jedoch auf das Bundesland Niederösterreich erstrecken, deren Statuten mit den Statuten des ASVÖ-NÖ nicht im Widerspruch stehen und die keinem anderen von der Bundessportorganisation (BSO) als solchen anerkannten Dachverband (einschließlich einem anderen Landesverband des ASVÖ) angehören.
 
  1. Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
 
  1. Die Ernennung zum Ehrenmitglied oder Ehrenpräsidenten erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
 
  1. Persönliche Mitglieder erwerben ihre Mitgliedschaft durch Wahl bzw. Kooptierung in die Verbandsorgane oder in die vom Vorstand gebildeten Ausschüsse. Landesfachwarte werden über Vorschlag von Vereinen der jeweiligen Fachsparte vom Vorstand bestellt. Persönliche Mitglieder müssen ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben.
 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

 
  1. Die Mitgliedschaft von ordentlichen Mitgliedern endet durch
 

a) Auflösung des Vereins (freiwillig oder behördlich)

b) Austritt aus dem ASVÖ-NÖ

c) Ausschluss

 

a) Im Falle der Auflösung eines Mitgliedsvereins ist die zuletzt im Amt befindliche Vereinsleitung verpflichtet, die beabsichtigte Auflösung des Vereins schriftlich (Brief, Mail, FAX) dem ASVÖ-NÖ bekannt zu geben.

b) Der Austritt eines Mitgliedsvereins ist gleichfalls dem ASVÖ-NÖ schriftlich (Brief, Mail, FAX) anzuzeigen.

c) Der Ausschluss eines Mitgliedsvereins erfolgt durch den Vorstand, wenn der Verein seinen im § 7 der Statuten angegebenen Pflichten nicht nachkommt, in schwerwiegender Weise gegen Satzungsbestimmungen verstößt, bei Wegfall des gemeinnützige Zwecks, das Ansehen des ASVÖ-NÖ oder dessen Funktionäre schädigt, die ihm zugewiesenen Förderungsmittel widerrechtlich verwendet, die Förderungsbestimmungen nicht anerkennt und die Zahlung von Beiträgen und Abgaben, trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Beiträge und Abgaben bleibt hiervon unberührt.

 
  1. Die Mitgliedschaft persönlicher Mitglieder endet durch
 

a) Freiwilligen Austritt/Rücktritt (Mandatsrücklegung)

Persönliche Mitglieder können jederzeit schriftlich und/oder mündlich bei persönlicher Anwesenheit ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand zu richten und mit sofortiger Wirkung gültig.

b) Ablauf der Funktionsperiode

c) Funktionsenthebung

Eine Funktionsenthebung durch den Vorstand ist nach den Statuten möglich, wenn die Funktion nicht ausgeübt wird oder der Funktionär an drei aufeinanderfolgenden Sitzungen der Verbandsorgane unentschuldigt nicht teilnimmt und ist mit Beschlussfassung durch den Vorstand sofort gültig.

d) Ausschluss

Ein Ausschluss durch den Vorstand ist bei schwerwiegenden Verletzungen der ASVÖ-NÖ Statuten, bei verbandsschädigendem Verhalten, bei schweren Verletzungen der Verbandsinteressen, bei schwerwiegendem Verstoß gegen Beschlüsse und Anordnungen der Verbandsorgane und überhaupt bei ernsten Verstößen gegen Statuten, Ziele und Einheit des Verbandes möglich und ist mit Beschlussfassung durch den Vorstand sofort gültig.

e) Tod

f) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft oder Ehrenpräsidentschaft kann aus den im Punkt d) genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 
  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an den ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen des ASVÖ-NÖ teilzunehmen und die Einrichtungen des Verbandes – ggf. nach den vom Vorstand beschlossenen Richtlinien – zu beanspruchen.  Das Stimmrecht in der Generalversammlung haben nur Delegierte der ordentlichen Mitglieder. Das passive Wahlrecht steht nur Mitgliedern von ordentlichen Mitgliedsvereinen zu.
 
  1. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
 
  1. Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann schriftlich vom Vorstand die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung verlangen.
 
  1. Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Verbandes zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
 
  1. Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
 
  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Verbandes nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des ASVÖ-NÖ Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Statuten und die Beschlüsse der Verbandsorgane zu beachten. Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung vom Verband vorgeschriebenen Beiträgen in der vom Vorstand beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8 Verbandsorgane

 
Organe des ASVÖ-NÖ sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15). Die Organe agieren ehrenamtlich, nur der Landessekretär kann Angestellter des Verbandes sein.
 

§ 9 Generalversammlung

 
  1. Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle 5 Jahre statt.
 
  1. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
 

a) Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,

b) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,

c) Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),

d) Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Pkt. 2. dritter Satz dieser Statuten),

e) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Pkt. 2. letzter Satz dieser Statuten) binnen acht Wochen (ab Beschlussfassung oder Einlangen des Verlangens) statt.

  1. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels FAX oder per E-Mail (an die vom Mitglied zuletzt dem Verband schriftlich bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Pkt. 1. und Pkt. 2. lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Pkt. 2. lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Pkt. 2. lit. e).
 
  1. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 14 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels FAX oder per E-Mail einzureichen. Diese Frist gilt auch für Gegen- und Zusatzanträge soweit es sich dabei nicht um bloß geringfügige Modifizierungen eines fristgerecht eingebrachten Hauptantrags handelt.
 
  1. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
 
  1. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder, die bis spätestens vier Wochen vor der Generalversammlung alle fällig gestellten Mitgliedsbeiträge bezahlt haben. Mitgliedsvereine mit bis zu 100 Vereinsmitgliedern haben eine Stimme. Mitgliedsvereine mit mehr als 100 und höchstens 200 Vereinsmitgliedern zwei Stimmen, Mitgliedsvereine mit mehr als 200 Vereinsmitgliedern drei Stimmen. Die Stimmen eines Vereins können auf einen Delegierten vereinigt werden. Ein Delegierter darf aber nicht mehr als einen Mitgliedsverein vertreten.
 
  1. Alle Delegierten haben sich mit schriftlichen Vollmachten, die von ihren Vereinen zu bestätigen sind, auszuweisen.
 
  1. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
 
  1. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse, mit denen das Statut des Verbandes geändert werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Der Beschluss über eine eventuelle freiwillige Auflösung des Verbandes bedarf der Anwesenheit mindestens der Hälfte der Mitgliedsvereine, sowie einer Dreiviertelmehrheit.
 
  1. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, in dessen Verhinderung einer seiner Stellvertreter (laut § 13 Abs 7). Wenn auch diese verhindert sind, so führt das an Funktionsjahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, wählt die Generalversammlung einen Vorsitzenden.
 
  1. Der Vorstand kann eine Wahlordnung erstellen.

§ 10 Aufgaben der Generalversammlung

 
  1. Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
 

a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;

b) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;

c) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verband;

d) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft und Ehrenpräsidentschaft;

e) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Verbands;

f) Beratung und Beschlussfassung über Anträge und sonstige auf der Tagesordnung stehende Angelegenheiten.

  1. Statutenänderungen, die aus förderrechtlichen und/oder gesetzlichen Gründen notwendig sind, kann der Vorstand mit einstimmigem Beschluss vornehmen.

§ 11 Vorstand

 
  1. Der Vorstand besteht aus einem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten, zwei Finanzreferenten und dem Landessekretär.
 
  1. Der Vorstand wird – mit Ausnahme des Landessekretärs – von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren. Der Landessekretär wird durch den Vorstand bestellt. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
 
  1. Personen, die in einem Dienstverhältnis zum ASVÖ-Bundesverband oder einem seiner Landesverbände mit Ausnahme Niederösterreichs stehen, können nicht zu ASVÖ-NÖ Vorstandsmitgliedern gewählt werden.
 
  1. Die Funktionsperiode des Vorstandes – mit Ausnahme des Landessekretärs – beträgt 5 Jahre; Wiederwahl ist möglich. Der Landessekretär wird auf unbestimmte Zeit bestellt. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
 
  1. Der Vorstand wird vom Präsidenten bei Verhinderung von seinen Stellvertretern 14 Tage vorher per Mail, FAX oder Brief einberufen. Sind auch diese auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
 
  1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Ebenso sind schriftliche Beschlussfassungen des Vorstands im Umlaufwege zulässig (FAX oder E-Mail).
 
  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden (Pkt. 8) den Ausschlag.
 
  1. Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung einer seiner Stellvertreter (laut § 13 Abs 8). Sind auch diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Funktionsjahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
 
  1. Außer durch den Tod (§ 6 Pkt. 2. lit. e) und Ablauf der Funktionsperiode (§ 6 Pkt. 2. lit. b) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (§ 6 Pkt. 2. lit. c) Ausschluss (§ 6 Pkt. 2. lit. d) und Rücktritt (§ 6 Pkt. 2. lit. a).
 
  1. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder Der Landessekretär kann vom Vorstand enthoben werden.
 
  1. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt (§ 6 Pkt. 2. lit. a) erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, zu richten.

§ 12 Aufgaben des Vorstandes

 
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Verbandes. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Verbandsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesonders folgende Angelegenheiten:
 
  1. Führung eines den Anforderungen des Verbandes entsprechenden Sekretariats sowie eines entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis
  2. Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses
  3. Beschlussfassung über Beiträge und Abgaben;
  4. Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Pkt. 1 und Pkt. 2 lit. a – c dieser Statuten;
  5. Information der Mitglieder über die Verbandstätigkeit, die Gebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
  6. Verwaltung des Vermögens;
  7. Kooptierungen, gemäß §11, Pkt. 1 bis zu den genannten Höchstsätzen sowie Enthebung (§ 6, Pkt. 2. lit. c) und Ausschluss (§ 6 Pkt. 2 lit. d) persönlicher Mitglieder
  8. Beantragung auf Verleihung bzw. Aberkennung von Ehrenmitgliedschaften/Ehrenpräsidenten bei der Generalversammlung;
  9. Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder
  10. Aufnahme und Kündigung von Dienstnehmern und Mitarbeitern des Verbandes; Bestellung des Landessekretärs für eine unbestimmte Funktionsperiode bzw. dessen Abberufung
  11. Beschlussfassung über Statutenänderungen, die aus förderrechtlichen und/oder gesetzlichen Gründen notwendig sind.
  12. Der Vorstand kann zur Bewältigung dieser Aufgaben Ausschüsse bilden und diverse notwendige Ordnungen erlassen (z. B. die Geschäftsordnung, Finanzordnung Ehrenzeichenordnung) und auch wieder auflösen.
  13. Dem Vorstand unterstehen Landesfachwarte, die ihre Fachsparten betreuen. Entsprechende Regelungen sind in der Geschäftsordnung vorzusehen.


§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

 

  1. Der Präsident führt gemeinsam mit dem Landessekretär die laufenden Geschäfte des ASVÖ-NÖ. Die Vizepräsidenten und Finanzreferenten unterstützen dabei.
 
  1. Der ASVÖ-NÖ wird nach außen durch den Präsidenten, gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied, vertreten. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verband bedürfen eines Vorstandsbeschlusses.
 
  1. Bei Gefahr im Verzug ist der Präsident  berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Verbandsorgan.
 
  1. Der Präsident führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
 
  1. Die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes werden durch das Verbandssekretariat im Einvernehmen mit dem Präsidenten geführt.
 
  1. Der/die Finanzreferent/en ist/sind für die ordnungsgemäße Finanzgebarung des Verbandes verantwortlich.
 
  1. Im Fall einer Verhinderung treten an die Stelle des Präsidenten die Vizepräsidenten, in der vom Vorstand zu bestimmenden Reihenfolge.
 
  1. Für die Erledigung der Beschlüsse und die laufende Verbandsarbeit stehen die Mitarbeiter im Verbandssekretariat zur Verfügung.

§ 14 Rechnungsprüfer

 
  1. Die Generalversammlung wählt drei Rechnungsprüfer auf die Dauer von fünf Jahren. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung (Mitgliederversammlung) – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist. Die Rechnungsprüfer können an den Sitzungen aller Verbandsorgane ohne Stimmrecht teilnehmen. Fällt ein Rechnungsprüfer aus, so hat der Vorstand ein Ersatzmitglied zu kooptieren.
 
Die Rechnungsprüfer und deren Stellvertreter haben die statutengemäße Verwendung der Mittel sowie die Kasse, die Buchführung und die Jahresabrechnung nach Vorlage des Rechnungsabschlusses im Sinne des Vereinsgesetzes und der Generalversammlung/Vorstandsbeschlüsse, zu prüfen und dem Vorstand und der Generalversammlung zu berichten. Weiters haben die Rechnungsprüfer an die Generalversammlung entsprechende Anträge zu stellen.
 
  1. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verband bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Pkt. 10. – 12. sinngemäß.

§ 15 Schiedsgericht

 
  1. Zur Schlichtung von allen aus dem Verbandsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das verbandsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
 
  1. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei, einem ordentlichen Mitgliedsverein angehörenden Personen zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand einen solcherart qualifizierten Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits einen weiteren Schiedsrichter namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage einen dritten,   einem ordentlichen Mitgliedsverein angehörenden Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
 
  1. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind verbandsintern endgültig.

§ 16 Auflösung des Verbandes

 
  1. Die freiwillige Auflösung des Verbandes kann nur in einer außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Verbandsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen.
 
  1. Bei (freiwilliger oder behördlicher) Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen im Sinn der §§ 34 ff BAO für gemeinnützige Zwecke zu verwenden und an eine im Sinne der §§ 34 ff BAO gemeinnützige Organisation (die einen Zweck hat, der dem Vereinszweck im Sinne des Punktes 2. der Statuten entspricht oder zumindest nahe kommt) zu übertragen und zwar mit der Auflage, dieses Vermögen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO zu verwenden. Unter dieser Voraussetzung kann das Vereinsvermögen auch unter den lt. BAO gemeinnützigen Mitgliedsvereinen aufgeteilt w erden und ist von diesen wiederum gemeinnützigen Zwecken zuzuführen.
 
  1. Der letzte Verbandsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.
     

ASVÖ-NÖ Statuten beschlossen in der Generalversammlung am 09.03.2019

 

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