Unsere Statuten
Statuten Allgemeiner Sportverband Österreich, Landesverband Niederösterreich (ASVÖ NÖ)
Die in diesem Statut auf natürliche Personen bezogenen Bezeichnungen sind nur in männlicher Form angeführt, können jedoch gleichermaßen in weiblicher Form geführt werden.
§ 1 Name, Sitz, Tätigkeitsbereich und Grundsätze
- Der Verband führt den Namen Allgemeiner Sportverband Österreich, Landesverband Niederösterreich, Kurzbezeichnung ASVÖ Niederösterreich bzw. ASVÖ NÖ.
- Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet der Republik Österreich, vornehmlich jedoch auf das Bundesland Niederösterreich.
- Der ASVÖ NÖ ist ein Dachverband. Er ist Mitbegründer des Allgemeinen Sportverbandes Österreich (ASVÖ) und gehört diesem als autonomes Mitglied an. Der ASVÖ NÖ wurde 1949 als Allgemeiner Landessportverband Niederösterreich gegründet. Der ASVÖ NÖ ist nach den Bestimmungen des niederösterreichischen Landesportgesetzes im Landessportrat und in seinen Ausschüssen vertreten.
§ 2 Zweck
Der ASVÖ NÖ, dessen Tätigkeit im Sinne der letztgültigen Bundesabgabenordnung (BAO) §§ 34 gemeinnützig und nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Pflege, Förderung und Verbreitung sämtlicher Zweige des Sports seiner Mitgliedsvereine, insbesondere die Ausübung des Sports nach den Bestimmungen der international anerkannten Fachverbände, im Bundesland Niederösterreich, frei von parteipolitischen und weltanschaulichen Einflüssen. Die Wahrnehmung der Interessen des überparteilichen Sportes in Niederösterreich sowie die Förderung und Stärkung des Sportwesens der Mitgliedsvereine in allen Bereichen des Gesundheits-, Breiten-, Leistungs- und Spitzensportes und dem Jugend- und Nachwuchsbereich stehen im Zentrum der Bestrebungen des Verbandes.
Der Verband verfolgt nach seinen Statuten ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und ist daher ein gemeinnütziger Verein im Sinn der geltenden abgabenrechtlichen Bestimmungen (§§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung – BAO).
Der ASVÖ NÖ bekennt sich zur umfassenden und uneingeschränkten Bekämpfung und Prävention von Doping. Der Verband setzt daher auch wertvolle Impulse im Bereich Dopingprävention, Information und Aufklärung und unterstützt alle Maßnahmen zur Dopingbekämpfung.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Verbandszwecks
- Der Verbandszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
- Als ideelle Mittel dienen ausschließlich
a) Entwicklung von breitensportlichen Angeboten für neue Zielgruppen seiner Mitgliedsvereine
b) Erhaltung und Entwicklung des flächendeckenden Vereinsnetzwerks des ASVÖ NÖ durch eine professionelle Verbandsorganisation
c) Schaffung gesundheitsfördernder Sportangebote und Stärkung der Zusammenarbeit des Sports mit den Schulen, Kindergärten etc. gemeinsam mit seinen Mitgliedsvereinen
d) Durchführung von sportlichen Veranstaltungen, Vorträgen, Versammlungen und anderen Veranstaltungen im Rahmen des Vereinszwecks sowie Teilnahme an solchen Veranstaltungen insbesonders des ASVÖ-Bundesverbandes
e) Durchführung von Kursen, Seminaren, Camps, Aus- und Fortbildungslehrgängen, Abhaltung von Trainingseinheiten und sonstige derartige Aktivitäten
f) Errichtung und Anmietung entsprechender Sportanlangen und deren Betreibung.
g) Aus- und Fortbildungen auf der sportlichen und Funktionärsebene
h) Einsatz ausgebildeter Trainer (Übungsleiter, Instruktoren)
i) Zusammenarbeit mit Land, Gemeinden, Tourismus usw.
j) Kooperationen mit den Schnittstellen zum Leistungs- und Spitzensport, sowie im Einvernehmen und Zusammenwirken mit den in der Österreichischen Bundessportorganisation vertretenen Sportverbänden, den Schulbehörden, den Gesundheitsbehörden, der Landessportorganisation beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie sonstiger einschlägiger privater und öffentlicher Institutionen.
k) Zusammenarbeit mit Stellen zur Dopingbekämpfung und -prävention.
l) Vertretung seiner Mitgliedsvereine dem ASVÖ gegenüber und sonstige Unterstützung seiner Mitgliedsvereine, wie bei Maßnahmen der Öffentlichkeitarbeit und bei der für den Vereinsbetrieb notwendigen Infrastruktur
m) Wahrung der gemeinsamen Interessen der Mitgliedsvereine in wirtschaftlicher und rechtlicher Beziehung vor Behörden, sowie gegenüber physischen und juristischen Personen.
n) Beratungsleistungen in vereinsspezifischen Rechtsfragen, in Finanzierungsfragen von Sportanlagenbau und -erhaltung, in gewerbe-, haftungs- und versicherungsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen und dem Sportbetrieb
o) Erstellung gutachtlicher Stellungnahmen in allen Sportangelegenheiten, sofern hierdurch Verbandsinteressen berührt werden
p) Herausgabe eines Informationsblattes und anderer Publikationen, Einrichtung einer Website, Nutzung der elektronischen Medien aller Art, sowie
q) Errichtung eines Archivs, einer Bibliothek zur Förderung des Vereinszwecks - Die erforderlichen materiellen Mittel sollen ausschließlich aufgebracht werden durch
a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge, Sektionsumlagen
b) Abgaben und sonstige finanzielle Leistungen der Mitglieder
c) Nenngelder, Trainings-, Kurs-, Camp-, Lehrgangs-, Seminar- und sonstiger Aktivitätsbeiträge.
d) Erträge aus Veranstaltungen oder Kooperationen im Rahmen des Vereinszwecks
e) Anteile an den Bundes- und Landesförderungsmitteln
f) Subventionen, Sportförderungsbeiträge sonstiger Art, Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln und der Sportförderungsmittel der besonderen Art, Veranstaltungsabgaben
g) Vermietung/Verleihung/Verpachtung, Verkauf, sonstiger Überlassung oder Betrieb von Sportanlagen oder/und Geräten sowie von Teilen davon oder sonstigen Überlassungen
h) Sponsorbeiträge und Werbebeiträge
i) Einnahmen durch die Verbandshomepage
j) Geschenke, Vermächtnisse und Zuwendungen Dritter
k) Zinserträge - Sofern dies dem Verbandszweck dient, ist der Verband weiters berechtigt,
a) sich an (gemeinnützigen oder nicht gemeinnützigen) Kapitalgesellschaften zu beteiligen,
b) sich Erfüllungsgehilfen gemäß § 40 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) zu bedienen oder selbst als Erfüllungsgehilfe tätig zu werden,
c) Geldmittel oder sonstige Vermögenswerte gemäß § 40a Z 1 BAO spendenbegünstigte Organisationen mit einer entsprechenden Widmung weiterzuleiten, sofern zumindest ein übereinstimmender Organisationszweck besteht, sowie
d) Lieferungen oder sonstige Leistungen gemäß § 40a Z 2 BAO zu Selbstkosten an andere gemeinnützige oder mildtätige Organisationen zu erbringen, sofern zumindest ein übereinstimmender Zweck vorliegt.
- Begünstigungswürdigkeit im Sinne der §§ 34ff Bundesabgabenordnung
a) Die Tätigkeit des Verbands ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Die Tätigkeit erfolgt ausschließlich und unmittelbar der Förderung gemeinnütziger Zwecke im Sinne der BAO. Allfällige Nebenzwecke, welche im Sinne der §§ 34 ff BAO nicht begünstigt sind, sind den begünstigte Zwecken völlig untergeordnet und werden höchstens in einem Ausmaß verfolgt, welches 10% der Gesamtressourcen nicht übersteigt.
Sollten Zufallsgewinne auftreten, so werden diese ausschließlich zur Erfüllung der in der Satzung festgelegten begünstigten Zwecke verwendet.
b)Der Verband darf sich zur Verfolgung seiner Zwecke Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 40 Abs 1 BAO bedienen, wobei deren Wirken wie eigenes Wirken des Verbands anzusehen ist. Der Verband darf auch selbst für andere Körperschaften als Erfüllungsgehilfe im Sinne des § 40 Abs 1 BAO tätig werden.
c) Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Verbands erhalten.
Die Mitglieder dürfen – falls sie Einlagen geleistet haben – bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Verbands nicht mehr als ihre eingezahlte Einlage und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen zurückerhalten, der nach dem Zeitpunkt der Leistung der Einlagen zu berechnen ist. Allfällige Wertsteigerungen dürfen nicht berücksichtigt werden.
d) Die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe des Verbands treten zu abgabepflichtigen Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb, als dies bei Erfüllung der Zwecke des Verbands unvermeidbar ist.
Der Verband darf begünstigungsschädliche Betriebe, wirtschaftliche Geschäftsbetriebe bzw. Gewerbebetriebe nur unterhalten, wenn der Verband über eine Ausnahmebewilligung gemäß § 44 Abs 2 BAO verfügt oder eine solche gemäß § 45a BAO für den jeweiligen Betrieb als erteilt gilt.
Überschüsse der in diesem Absatz genannten Betriebe dienen ausschließlich der Förderung gemeinnütziger Zwecke.
e) Spenden werden ausschließlich für die in der Satzung angeführten spendenbegünstigten Zwecke verwendet.
f) Verbandsmittel dürfen ausschließlich für die begünstigten Zwecke verwendet werden.
g) Der Verband darf keine Personen durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Verbands fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Verwaltungsausgaben begünstigen.
h) Der Verband darf unter Berufung auf § 40a Z 1 BAO, zur Verwirklichung eines von ihm verfolgten begünstigten Zwecks, anderen Organisationen, sofern diese aufrecht spendenbegünstigt sind, Mittel zuwenden, und zwar nur mit einer entsprechenden Widmung, zur unmittelbaren Förderung dieses Zwecks und auch nur dann, wenn Zwecküberschneidung vorliegt. Zwecküberschneidung liegt nur dann vor, wenn zumindest einer der von der empfangenden Organisation verfolgten Zwecke in einem der vom Verband verfolgten Zwecke Deckung findet.
i) Der Verband darf, unter Berufung auf § 40a Z 2 BAO, zur Verwirklichung eines von ihm verfolgten begünstigten Zwecks, teilweise, aber nicht überwiegend Lieferungen und sonstige Leistungen entgeltlich, aber ohne Gewinnerzielungsabsicht, an andere gemäß §§ 34 bis 47 BAO abgabenrechtlich begünstigte Körperschaften (Leistungsempfänger) erbringen. Dem Leistungsempfänger dürfen nur die Selbstkosten verrechnet werden. Teilweise, aber nicht überwiegende Erbringung von Lieferungen und sonstigen Leistungen liegt vor, wenn sie in einem Ausmaß erfolgt, welches unter 25% der Gesamttätigkeit des Verbands gelegen ist.
j) Der Verband kann, soweit die materiellen Mittel und der Verbandszweck dies zulassen, Angestellte haben und sich überhaupt Dritter bedienen, um den Zweck zu erfüllen. Auch an Verbandsmitglieder, darin eingeschlossen Verbandsfunktionäre, kann Entgelt bezahlt werden, sofern dies auf Tätigkeiten bezogen ist, die über die Verbandstätigkeiten im engsten Sinn hinausgehen; derartiges Entgelt hat einem Drittvergleich standzuhalten.
k) Der Verband kann in Form von Kooperationen, sohin in Form von planmäßigem Zusammenwirken mit anderen (Kooperationspartnern), tätig werden. Falls nicht jeder Kooperationspartner die Voraussetzungen abgabenrechtlicher Begünstigungen im Sinne der §§ 34 bis 47 BAO erfüllt, so muss sowohl der Zweck der Kooperation als auch der Beitrag des Verbands im Rahmen der Kooperation eine unmittelbare Förderung des begünstigten Zweckes des Verbands darstellen und es darf zu keinem Abfluss von Mitteln (insbesondere Wirtschaftsgütern oder wirtschaftlichen Vorteilen) an einen nicht gemäß §§ 34 ff BAO begünstigten Kooperationspartner kommen.
l) Der Verband darf im Sinne des § 39 Abs 3 BAO auch die Zusammenfassung oder Leitung von Körperschaften übernehmen. Wenn sich unter den zusammengefassten oder geleiteten Körperschaften auch solche befinden, die die Voraussetzungen für die Gewährung abgabenrechtlicher Begünstigungen gemäß §§ 34 bis 47 BAO selbst nicht erfüllen, so sind solche Körperschaften von der Zuwendung von Mitteln (insbesondere Wirtschaftsgütern und wirtschaftliche Vorteile) auszuschließen. Die Erbringung von Leistungen im Rahmen der Zusammenfassungs- und/oder Leitungsfunktion gegenüber diesen Körperschaften muss entgeltlich, aber ohne Gewinnerzielungsabsicht erfolgen. Darüber hinaus müssen durch die Zusammenfassungs- und/oder Leitungsfunktion die begünstigten Zwecke des Verbands unmittelbar gefördert werden.
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
- Die Mitglieder des Verbandes sind
a) ordentliche Mitglieder
b) Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten
c) persönliche Mitglieder.
a) Ordentliche Mitglieder sind gemeinnützige Sportvereine, deren Tätigkeit – im Sinne der §§ 34 BAO – gemeinnützig und nicht auf Gewinn gerichtet ist und die im zentralen Vereinsregister gemeldet sind.
b) Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den ASVÖ NÖ von der Generalversammlung ernannt werden.
c) Persönliche Mitglieder sind die zu Funktionären bestellten natürlichen Personen während der Dauer ihrer Verbandstätigkeit im Vorstand, in der Geschäftsführung, als Landesfachreferent oder Mitglied eines vom Vorstand gebildeten Ausschusses.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
- Ordentliche Mitglieder des ASVÖ– NÖ können nur gemeinnützige Sportvereine werden, deren Tätigkeit – im Sinne der §§ 34 BAO – gemeinnützig und nicht auf Gewinn gerichtet ist und die im zentralen Vereinsregister gemeldet sind, ihre Tätigkeit auf das Gebiet der Republik Österreich, vornehmlich jedoch auf das Bundesland Niederösterreich erstrecken, deren Statuten mit den Statuten des ASVÖ NÖ nicht im Widerspruch stehen und die keinem anderen von der Bundessportorganisation (Sport Austria) als solchen anerkannten Dachverband (einschließlich einem anderen Landesverband des ASVÖ) angehören.
- Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
- Die Ernennung zum Ehrenmitglied oder Ehrenpräsidenten erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
- Persönliche Mitglieder erwerben ihre Mitgliedschaft durch Wahl bzw. Kooptierung in die Verbandsorgane oder in die von der Geschäftsführung gebildeten Ausschüsse. Landesfachreferenten werden über Vorschlag von Vereinen der jeweiligen Fachsparte von der Geschäftsführung bestellt. Persönliche Mitglieder müssen ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft von ordentlichen Mitgliedern endet durch
a) Auflösung des Vereins (freiwillig oder behördlich)
b) Austritt aus dem ASVÖ NÖ
c) Ausschluss
a) Im Falle der Auflösung eines Mitgliedsvereins ist die zuletzt im Amt befindliche Vereinsleitung verpflichtet, die beabsichtigte Auflösung des Vereins schriftlich (Brief, Mail) dem ASVÖ NÖ bekannt zu geben.
b) Der Austritt eines Mitgliedsvereins ist gleichfalls dem ASVÖ NÖ schriftlich (Brief, Mail) anzuzeigen.
c) Der Ausschluss eines Mitgliedsvereins erfolgt durch die Geschäftsführung, wenn der Verein seinen im § 7 der Statuten angegebenen Pflichten nicht nachkommt, in schwerwiegender Weise gegen Satzungsbestimmungen verstößt, bei Wegfall des gemeinnützige Zwecks, das Ansehen des ASVÖ NÖ oder dessen Funktionäre schädigt, die ihm zugewiesenen Förderungsmittel widerrechtlich verwendet, die Förderungsbestimmungen nicht anerkennt und die Zahlung von Beiträgen und Abgaben, trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Beiträge und Abgaben bleibt hiervon unberührt.
- Die Mitgliedschaft persönlicher Mitglieder endet durch
a) Freiwilligen Austritt/Rücktritt (Mandatsrücklegung)
Persönliche Mitglieder können jederzeit schriftlich und/oder mündlich bei persönlicher Anwesenheit ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an die Geschäftsführung zu richten und mit sofortiger Wirkung gültig.
b) Ablauf der Funktionsperiode
c) Funktionsenthebung
Eine Funktionsenthebung durch den Vorstand ist nach den Statuten möglich, wenn die Funktion nicht ausgeübt wird oder der Funktionär an drei aufeinanderfolgenden Sitzungen der Verbandsorgane unentschuldigt nicht teilnimmt und ist mit Beschlussfassung durch den Vorstand sofort gültig.
d) Ausschluss
Ein Ausschluss durch den Vorstand ist bei schwerwiegenden Verletzungen der ASVÖ– NÖ Statuten, bei verbandsschädigendem Verhalten, bei schweren Verletzungen der Verbandsinteressen, bei schwerwiegendem Verstoß gegen Beschlüsse und Anordnungen der Verbandsorgane und überhaupt bei ernsten Verstößen gegen Statuten, Ziele und Einheit des Verbandes möglich und ist mit Beschlussfassung durch den Vorstand sofort gültig.
e) Tod
f) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft oder Ehrenpräsidentschaft kann aus den im Punkt d) genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt, an den ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen des ASVÖ NÖ teilzunehmen und die Einrichtungen des Verbandes – ggf. nach den von der Geschäftsführung bzw. vom Vorstand beschlossenen Richtlinien – zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung haben nur Delegierte der ordentlichen Mitglieder.
- Jedes Mitglied ist berechtigt, von der Geschäftsführung die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
- Mindestens ein Zehntel der Mitglieder oder ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder kann schriftlich von der Geschäftsführung die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung verlangen.
- Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung von der Geschäftsführung über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Verbandes zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat die Geschäftsführung den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
- Die Mitglieder sind von der Geschäftsführung über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Verbandes nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des ASVÖ– NÖ Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Statuten und die Beschlüsse der Verbandsorgane zu beachten. Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung vom Verband vorgeschriebenen Beiträgen in der vom Vorstand beschlossenen Höhe verpflichtet.
- Aufgrund der Mitgliedschaft zum Verband nehmen die Mitglieder für sich und deren allfälligen Mitglieder zur Kenntnis, dass der Verband zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft des Mitglieds zu diesem oder aus der Mitgliedschaft der Mitglieder zu seinem Mitglied nach Art 6 Abs 1 lit b Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) bzw zur Erfüllung dem Verband obliegender rechtlicher Verpflichtungen oder berechtigten Interessen von diesem bzw. zur Wahrung öffentlicher oder im Mitglied oder dessen Mitgliedern gelegenen lebenswichtigen Interessen berechtigt ist, ihre personenbezogenen Daten (auch besondere Kategorien personenbezogener Daten) zum Zwecke der Mitgliederverwaltung samt Teilnahme an Veranstaltungen und Wettkämpfen und Ergebnismanagement mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren zu verarbeiten, sohin a. zu erfassen, zu speichern, zu verwenden, Dritten (vor allem übergeordneten Sportorganisationen oder Fördergebern) bereitzustellen bzw. zu übermitteln.
- Ungeachtet der damit bereits verbundenen Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung durch den Verband stimmen die Mitglieder für sich und ihre allfälligen Mitglieder mit ihrer Unterschrift am Beitritts-/Anmeldeformular aber in ihrer Eigenschaft als Mitglied gleichfalls auch der Verarbeitung, sohin der mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren vorgenommenen Erhebung, Erfassung, Organisation, Speicherung, Abfragen, Verwendung sowie die Offenlegung an Dritte durch Übermittlung, Weitergabe, ihrer personenbezogenen Daten (auch besondere Kategorien personenbezogener Daten) im Sinne des jeweils gültigen Datenschutzgrundverordnung bzw Datenschutzgesetze in Österreich für die Mitglieder-/Teilnahme-/Ergebnisverwaltung bzw zur Erfüllung dem Verband obliegender rechtlicher Verpflichtungen oder berechtigten Interessen von diesem bzw. zur Wahrung öffentlicher oder im Mitglied oder dessen Mitgliedern gelegenen lebenswichtigen Interessen durch den Verband zu und erteilen insbesondere ihre Zustimmung zur Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten an Dritte, insbesondere Zweig- oder Mitgliedsvereine, übergeordnete Verbände sowie an nationale oder internationale (Dach)Verbände des Verbands zu diesen Zwecken bzw. auch an Dritte, sofern dies für die Erlangung von Sport(Spiel)ausübungsberechtigungen/-lizenzen, Teilnahmen an Wettbewerben und Veranstaltungen oder (Sport)Förderungen oder SponsorVereinbarungen erforderlich ist, durch den Verband, wobei sie sich verpflichten, dem Verband alle für seine Aufgabenerfüllung erforderlichen personenbezogenen Daten (auch besondere Kategorien personenbezogener Daten) zu erteilen. Den Mitgliedern wird mit dem Beitritt eine Information nach Art 13 DSGVO übergeben.Die Mitglieder verpflichten sich, diese Informationen Ihren allfälligen Mitgliedern weiterzuleiten bzw erforderlichenfalls deren diesbezügliche Einwilligungen einzufordern.
- Weiters stimmen die Mitglieder für sich und ihre Mitglieder einer allfälligen Herstellung sowie Veröffentlichung, Verbreitung Vervielfältigung, Verwendung und Verwertung der von diesen im Rahmen ihrer Mitgliedschaft, bspw. bei Teilnahme an Verbandsveranstaltungen (worunter auch Turniere und Meisterschaften samt Vor-, Nachbereitungs- und Reisezeit zu verstehen sind) hergestellten Fotografien oder sonstige Bild- und Tonaufnahmen, welcher Art auch immer, durch den Verband oder den jeweiligen Fotografen samt Namens- und Funktions-/Platzierungsnennung, sofern damit keine berechtigten Interessen von diesen am eigenen Bild betroffen sind (das ist jedenfalls nicht der Fall, wenn diese oder deren Mitglieder die Geschäftsräumlichkeiten des Verbands betreten bzw an dessen Veranstaltungen teilnehmen und dabei gefilmt oder fotografiert werden bzw die Namensnennung unter dem Foto, auf der Teilnehmerliste oder in (Medien)Berichten)zu, und übertragen in diesem Umfang die dem jeweiligen Mitglied bzw. deren Mitgliedern zustehenden diesbezüglichen (Verwertungs)Rechte unentgeltlich an den Verband bzw. dem jeweiligen Fotografen dieser Bilder. Diese Zustimmung gilt insbesondere für die Verwertung und Verwendung dieser Fotos oder sonstiger Bild- und Tonaufnahmen für (auch kommerzielle) Werbezwecke des Verband und/oder seiner Zweig- und/oder Mitgliedsvereine und/oder seiner übergeordneten Verbände und/oder seiner Dachverbände und/oder seiner Sponsoren oder Förderer, welcher Art und in welchen (Bild- und Ton)Formaten auch immer, bspw. auf der Verbandseigenen Homepage, veröffentlichten Medienberichten oder sonstigen Druckwerken oder Medien (auch in elektronischer Form bzw in Sozialen Medien), oder Werbeeinschaltungen. Sollte dies nicht gewünscht werden, hat das Verbandsmitglied vor der Aufnahme beim Verband oder dessen Mitglied vor Aufnahme beim Verbandsmitglied mit Verband entsprechend Kontakt aufzunehmen. Die Mitglieder verpflichten sich, diese Zustimmung ihren allfälligen Mitgliedern zu überbinden bzw. erforderlichenfalls von diesen deren gesonderte diesbezügliche Zustimmungen einzufordern.
- Weiters stimmen die Mitglieder unentgeltlich ihrer namentlichen Nennung als Mitglieder des Vereins auf vereinseigenen Homepages sowie in veröffentlichten Medienberichten, Werbeeinschaltungen oder Fanartikeln des Vereins oder seiner unterstützenden oder vertraglichen Mitglieder oder sonstiger Vereinssponsoren zu.
§ 8 Verbandsorgane
Organe des ASVÖ NÖ sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 und 12), die Geschäftsführung (§§ 13 bis 15), die Rechnungsprüfer (§ 16) und das Schiedsgericht (§ 17). Die Organe agieren – mit Ausnahme der Mitglieder der Geschäftsführung – ehrenamtlich. Die Mitglieder der Geschäftsführung können auf eigenen Wunsch ehrenamtlich agieren.
§ 9 Generalversammlung
- Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002.
Eine ordentliche Generalversammlung findet alle 5 Jahre statt. Die erste ordentliche Generalversammlung nach Beschlussfassung dieser Statuten hat bis spätestens 25. Oktober 2030 stattzufinden.
- Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
a) Beschluss des Vorstands, der Geschäftsführung oder der ordentlichen Generalversammlung,
b) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder,
c) Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
d) Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Pkt. 2. vierter Satz dieser Statuten),
e) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Pkt. 2. letzter Satz dieser Statuten) binnen acht Wochen (ab Beschlussfassung oder Einlangen des Verlangens) statt.
- Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich oder per E-Mail (an die vom Mitglied zuletzt dem Verband schriftlich bekannt gegebene E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand bzw. die Geschäftsführung (Pkt. 1. und Pkt. 2. lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Pkt. 2. lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Pkt. 2. lit. e).
- Anträge zur Generalversammlung haben spätestens 14 Tage vor dem Termin der Generalversammlung bei der Geschäftsführung schriftlich oder per E-Mail einzulangen. Diese Frist gilt auch für Gegen- und Zusatzanträge soweit es sich dabei nicht um bloß geringfügige Modifizierungen eines fristgerecht eingebrachten Hauptantrags handelt.
- Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
- Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder, die Mitglieder des Vorstandes, die Mitglieder der Geschäftsführung, die Rechnungsprüfer sowie von der Geschäftsführung geladene Gäste teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder, die bis spätestens vier Wochen vor der Generalversammlung alle fällig gestellten Mitgliedsbeiträge bezahlt haben. Mitgliedsvereine mit bis zu 100 Vereinsmitgliedern haben eine Stimme. Mitgliedsvereine mit mehr als 100 und höchstens 200 Vereinsmitgliedern zwei Stimmen, Mitgliedsvereine mit mehr als 200 Vereinsmitgliedern drei Stimmen. Die Stimmen eines Vereins können auf einen Delegierten vereinigt werden. Ein Delegierter darf aber nicht mehr als einen Mitgliedsverein vertreten.
- Alle Delegierten haben sich mit schriftlichen Vollmachten, die von ihren Vereinen zu bestätigen sind, auszuweisen.
- Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
- Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Abstimmung hat offen mit Handzeichen zu erfolgen, sofern die Mehrheit der in der Generalversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder nicht eine geheime Abstimmung beschließt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse, mit denen das Statut des Verbandes geändert werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Der Beschluss über eine eventuelle freiwillige Auflösung des Verbandes bedarf der Anwesenheit mindestens der Hälfte der Mitgliedsvereine, sowie einer Dreiviertelmehrheit. Stimmenthaltungen gelten als nicht gültig abgegebene Stimmen.
- Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, in dessen Verhinderung einer seiner Stellvertreter. Wenn auch diese verhindert sind, so führt das an Funktionsjahren älteste anwesende Mitglied der Geschäftsführung den Vorsitz. Ist kein Mitglied der Geschäftsführung anwesend, wählt die Generalversammlung einen Vorsitzenden.
- Der Vorstand kann eine Wahlordnung erstellen, welche der Einladung zur Generalversammlung anzuschließen ist.
- Die Generalversammlung kann auf Beschluss der Geschäftsführung auch als einfache oder moderierte virtuelle Versammlung oder als hybride Versammlung durchgeführt werden, sofern die Interessen des Verbandes bzw. der Teilnehmer angemessen berücksichtigt werden und die technische Durchführung und die Möglichkeit der Teilnahme bzw. der Zugang aller Mitglieder samt Abstimmungen bzw. der sonstigen zu dieser teilnahmeberechtigten Personen barrierefrei sichergestellt ist.
§ 10 Aufgaben der Generalversammlung
- Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
b) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes, des Präsidenten und der Rechnungsprüfer;
c) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verband;
d) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft und Ehrenpräsidentschaft;
e) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Verbands;
f) Beratung und Beschlussfassung über Anträge und sonstige auf der Tagesordnung stehende Angelegenheiten.
- Statutenänderungen, die aus förderrechtlichen und/oder gesetzlichen Gründen notwendig sind, kann die Geschäftsführung mit einstimmigem Beschluss vornehmen. Über eine solche Statutenänderung sind die Mitglieder spätestens in der nächstfolgenden Generalversammlung nachträglich zu informieren.
§ 11 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus einem Vorstandsvorsitzenden, einem stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden und bis zu sechs weiteren Vorstandsmitgliedern. Es soll darauf hingewirkt werden, dass je ein Mitglied des Vorstandes für ein Viertel Niederösterreichs zuständig sein soll (Viertelvertreter). Das jeweilige Mitglied trägt zusätzlich die Funktionsbezeichnung „Obmann/Obfrau Waldviertel“, „Obmann/Obfrau Weinviertel“, „Obmann/Obfrau Mostviertel“ bzw. „Obmann/Obfrau Industrieviertel“. Die Viertelvertreter werden mittels Vorstandsbeschluss bestellt. Die nähere Aufgabenbeschreibung der Viertelvertreter wird in einer Geschäftsordnung geregelt, welche sich der Vorstand selbst zu geben hat.
- Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist die Geschäftsführung verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollte auch die Geschäftsführung handlungsunfähig sein, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl des Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
- Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt 5 Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
- Der Vorstand wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei Verhinderung von seinem Stellvertreter, 14 Tage vorher per Mail oder Brief einberufen. Sind auch diese auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Ebenso sind schriftliche Beschlussfassungen des Vorstands im Umlaufwege zulässig (E-Mail).
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden (Pkt. 7) den Ausschlag.
- Den Vorsitz führt der Vorstandsvorsitzende, bei Verhinderung sein Stellvertreter.
- Außer durch den Tod (§ 6 Pkt. 2. lit. e) und Ablauf der Funktionsperiode (§ 6 Pkt. 2. lit. b) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (§ 6 Pkt. 2. lit. c) Ausschluss (§ 6 Pkt. 2. lit. d) und Rücktritt (§ 6 Pkt. 2. lit. a).
- Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.
- Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt (§ 6 Pkt. 2. lit. a) erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, zu richten.
- Fällt ein Vorstandsmitglied längere Zeit aus, hat der Vorstand die Möglichkeit, ein anderes wählbares Mitglied auf eine bestimmte Zeit zu kooptieren.
- Sitzungen des Vorstandes sind nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal pro Jahr einzuberufen. Bei den Vorstandssitzungen sind die Vorstandsmitglieder, die Geschäftsführung (jedoch nur soweit es keine eigenen Angelegenheiten von dieser betrifft), sowie Gäste oder Auskunftspersonen teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind jedoch ausschließlich die Vorstandsmitglieder. Über die Einladung von Gästen und Auskunftspersonen entscheidet der Vorsitzende alleine. Sofern aber 3 Vorstandsmitglieder die Ladung von Personen als Gäste oder Auskunftspersonen beantragen, sind diese vom Vorsitzenden einzuladen.
- Mit Zwei-Drittel-Beschluss der Vorstandsmitglieder kann der Vorstand von der Geschäftsführung die Einberufung einer Geschäftsführungssitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung und teilnehmenden Personen binnen 4 Wochen verlangen.
- Die Vorstandssitzung kann auf Entscheidung des Vorstandsvorsitzenden auch als einfache oder moderierte virtuelle Versammlung oder als hybride Versammlung durchgeführt werden, sofern die Interessen des Verbandes bzw. der Teilnehmer angemessen berücksichtigt werden und die technische Durchführung und Möglichkeit der Teilnahme aller Vorstandsmitglieder samt Abstimmungen sichergestellt ist und nicht drei Vorstandsmitglieder einer Videokonferenz schriftlich widerspricht. In einem solchen Fall ist sodann binnen 10 Tagen eine physische Sitzung einzuberufen.
§ 12 Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Beratung und Unterstützung bzw. Überwachung der Geschäftsführung des Verbandes.
Er ist kein Aufsichtsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes.
Er ist für die strategische Ausrichtung des Verbandes zuständig, stimmt mit der Geschäftsführung die Interessensvertretung des Verbandes ab und sichert eine stete Kommunikation zwischen Geschäftsführung und Mitgliedern bzw. anderen Verbänden und Organisationen.
In seinen Wirkungsbereich fallen ausschließlich folgende Angelegenheiten:
- Festlegung allgemeiner Grundsätze der Verbandspolitik
- Entgegennahme und Zustimmung zum jährlichen Budgetvoranschlag und dem jährlichen Rechnungsabschluss
- Zustimmung über den Erwerb, Veräußerung und Belastung von Beteiligungen, Unternehmen, Verbandstätten bzw. Liegenschaften
- Zustimmung hinsichtlich Investitionen, die nicht im Budgetvoranschlag enthalten sind
- Zustimmung über die Gewährung und Aufnahme von Darlehen und Krediten, auch wenn diese im Budgetvoranschlag enthalten waren.
- Wahrnehmung von Repräsentationsaufgaben auf Vorschlag der Geschäftsführung
- Beschlussfassung über delegierte Entscheidungen der Geschäftsführung (siehe § 13 Pkt. 12)
- Abschluss von Verträgen mit Mitgliedern der Geschäftsführung (z.B. Dienstverträge)
- Bestellung und Abberufung von Mitgliedern der Geschäftsführung mit Ausnahme des Präsidenten durch Enthebung
- Erstellung einer Wahlordnung
§ 13 Geschäftsführung
- Die Geschäftsführung besteht aus einem Präsidenten (Vorsitzender der Geschäftsführung), einem Vizepräsidenten Finanzen (Leiter Finanzen), einem Vizepräsidenten Organisation (Leiter Organisation), einem Vizepräsidenten Sport (Sportdirektor) und fakultativ bis zu drei weiteren Mitgliedern der Geschäftsführung.
- Die Mitglieder der Geschäftsführung – mit Ausnahme des Präsidenten, der von der Generalversammlung gewählt wird – werden durch den Vorstand auf eine Dauer von 5 Jahren bestellt. Die Mitglieder der Geschäftsführung können auch hauptamtlich mit Dienstvertrag bestellt werden. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines Mitgliedes der Geschäftsführung das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren. Scheidet der Präsident aus, hat auch der Vorstand das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren.
- Jede Funktion in der Geschäftsführung ist persönlich auszuüben.
- Die Geschäftsführung wird vom Präsidenten, bei Verhinderung von einem Vizepräsidenten 14 Tage vorher per Mail oder Brief einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Mitglied der Geschäftsführung den Vorstand einberufen.
- Die Geschäftsführung ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Ebenso sind schriftliche Beschlussfassungen der Geschäftsführung im Umlaufwege zulässig (E-Mail).
- Die Geschäftsführung fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist darüber abzustimmen, ob der Antrag an den Vorstand delegiert werden soll (Pkt. 11). Ergibt auch dieser Beschluss Stimmengleichheit, gilt der Antrag als an den Vorstand delegiert.
- Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung der Vizepräsident Organisation.
- Außer durch den Tod (§6 Pkt. 2 lit. e) und Ablauf der Funktionsperiode (§ 6 Pkt. 2. lit. b) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (§6 Pkt. 2 lit. c), Ausschluss (§6 Pkt. 2. lit. d) und Rücktritt (§ 6 Pkt. 2. lit. a).
- Der Vorstand kann jederzeit die gesamte Geschäftsführung oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Ausgenommen davon ist der Präsident, dieser kann durch die Generalversammlung enthoben werden.
- Die Mitglieder der Geschäftsführung können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt (§6 Pkt. 2. lit. a) erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand zu richten.
- Die Geschäftsführung hat die Möglichkeit zu beschließen, einzelne Entscheidungen an den Vorstand zu delegierten. Dieser hat die Möglichkeit, in der Sache zu entscheiden oder keine Entscheidung zu treffen. Im letztgenannten Fall trifft die Geschäftsführung die Letztentscheidung.
- Die Geschäftsführungssitzung kann auf Entscheidung des Präsidenten auch als einfache oder moderierte virtuelle Versammlung oder als hybride Versammlung durchgeführt werden, sofern die Interessen des Vereins bzw. der Teilnehmer angemessen berücksichtigt werden und die technische Durchführung und Möglichkeit der Teilnahme aller Mitglieder der Geschäftsführung samt Abstimmungen sichergestellt ist und nicht drei Mitglieder der Geschäftsführung einer Videokonferenz schriftlich widerspricht. In einem solchen Fall ist sodann binnen 10 Tagen eine physische Sitzung einzuberufen.
- Mitglieder der Geschäftsführung können nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstandes sein.
§ 14 Aufgaben der Geschäftsführung
Der Geschäftsführung obliegt die Leitung des Verbandes. Sie ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihr kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Verbandsorgan zugewiesen sind. In ihren Wirkungsbereich fallen insbesonders folgende Angelegenheiten:
- Führung eines den Anforderungen des Verbandes entsprechenden Sekretariats sowie eines entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis
- Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
- Beschlussfassung über Beiträge und Abgaben;
- Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Pkt. 1 und Pkt. 2 lit. a – c dieser Statuten;
- Information der Mitglieder über die Verbandstätigkeit, die Gebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
- Verwaltung des Vermögens;
- Kooptierungen sowie Enthebung (§ 6, Pkt. 2. lit. c) und Ausschluss (§ 6 Pkt. 2 lit. d) von Landesfachreferenten und Mitgliedern der von der Geschäftsführung gebildeten Ausschüsse
- Beantragung auf Verleihung bzw. Aberkennung von Ehrenmitgliedschaften/Ehrenpräsidenten bei der Generalversammlung;
- Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen Mitgliedern
- Aufnahme und Kündigung von Dienstnehmern und Mitarbeitern des Verbandes mit Ausnahme der Mitglieder der Geschäftsführung
- Beschlussfassung über Statutenänderungen, die aus förderrechtlichen und/oder gesetzlichen Gründen notwendig sind. Über eine solche Statutenänderung sind die Mitglieder spätestens in der nächstfolgenden Generalversammlung nachträglich zu informieren
- Die Geschäftsführung kann zur Bewältigung dieser Aufgaben Ausschüsse bilden und diverse notwendige Ordnungen erlassen (z. B. die Geschäftsordnung, Finanzordnung, Ehrenzeichenordnung) und auch wieder auflösen.
- Der Geschäftsführung unterstehen Landesfachreferenten, die ihre Fachsparten betreuen. Entsprechende Regelungen sind in der Geschäftsordnung vorzusehen, welche sich die Geschäftsführung zu geben und dem Vorstand zur Kenntnis zu übermitteln hat.
§ 15 Besondere Obliegenheiten einzelner Mitglieder der Geschäftsführung
- Der Präsident führt den Vorsitz in der Generalversammlung und in der Geschäftsführung. Er vertritt den Verband nach innen und außen. Zwei Personen aus dem Kreis der Präsidenten und der Vizepräsidenten sind gemeinsam zeichnungsberechtigt. Rechtsgeschäfte zwischen Mitgliedern der Geschäftsführung und Verband bedürfen eines Vorstandsbeschlusses.
- Bei Gefahr im Verzug ist der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Verbandsorgan.
- Die Vizepräsidenten sind für ihre jeweiligen Aufgabengebiete verantwortlich und leiten diese:
- a) Der Vizepräsident Organisation ist für die organisatorischen Belange des Verbandes verantwortlich.
- b) Der Vizepräsident Finanzen leitet den wirtschaftlichen und kaufmännischen Betrieb des Verbandes.
- c) Der Vizepräsident Sport leitet den sportlichen Betrieb des Verbandes.
- Die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes werden durch das Verbandssekretariat im Einvernehmen mit dem Präsidenten geführt.
- Der Vizepräsident Finanzen (Vorstand Finanzen) ist für die ordnungsgemäße Finanzgebarung des Verbandes verantwortlich.
- Im Fall einer Verhinderung tritt an die Stelle des Präsidenten einer der Vizepräsidenten. Im Falle einer Verhinderung eines der Vizepräsidenten tritt an dessen Stelle jeweils der Präsident.
- Für die Erledigung der Beschlüsse und die laufende Verbandsarbeit stehen die Mitarbeiter im Verbandssekretariat zur Verfügung.
§ 16 Rechnungsprüfer
- Die Generalversammlung wählt drei Rechnungsprüfer auf die Dauer von fünf Jahren. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung (Mitgliederversammlung) – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist. Die Rechnungsprüfer können an den Sitzungen aller Verbandsorgane ohne Stimmrecht teilnehmen. Fällt ein Rechnungsprüfer aus, so hat der Vorstand ein Ersatzmitglied zu kooptieren.
Die Rechnungsprüfer haben die statutengemäße Verwendung der Mittel sowie die Kasse, die Buchführung und die Jahresabrechnung nach Vorlage des
Rechnungsabschlusses im Sinne des Vereinsgesetzes und der Generalversammlung/Vorstandsbeschlüsse, zu prüfen und dem Vorstand und der Generalversammlung zu berichten. Weiters haben die Rechnungsprüfer an die Generalversammlung entsprechende Anträge zu stellen.
- Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verband bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Pkt. 9.-10. sinngemäß.
§ 17 Schiedsgericht
- Zur Schlichtung von allen aus dem Verbandsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das verbandsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des
Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
- Das Schiedsgericht setzt sich aus drei, einem ordentlichen Mitgliedsverein angehörenden Personen zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand einen solcherart qualifizierten Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits einen weiteren Schiedsrichter namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage einen dritten, einem ordentlichen Mitgliedsverein angehörenden Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
- Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind verbandsintern endgültig.
§ 18 Bekenntnis zur Integrität im Sport
- Wettkampfmanipulation und Wettbetrug sind in der globalisierten Welt von heute eine ernstzunehmende Bedrohung für die Integrität und die Glaubwürdigkeit des Sports geworden. Der ASVÖ Niederösterreich, seine Organe und Mitglieder bekennen sich zu den sozialen, ethischen und kulturellen Werten des Sports und treten daher aktiv für die Integrität und Glaubwürdigkeit im Sport ein und lehnen jede Form der Manipulation von Sportbewerben strikt ab.
- Der ASVÖ Niederösterreich, seine Organe und Mitglieder richten ihr Handeln und Auftreten nach den Grundsätzen des Sportgeists, der Glaubwürdigkeit, des Bewusstseins, der Verantwortung und der Prävention aus und fordern die genannten Grundwerte der Integrität im Sport auch von allen Verbandspersonen als Verhaltensmaxime ein.
§ 19 Verhaltenskodex
Der ASVÖ Niederösterreich und seine Mitglieder verpflichten sich, die Würde aller Personen unabhängig von Alter, Geschlecht, sexueller Orientierung, sozialer und ethischer Herkunft, Weltanschauung, Religion, politischer Überzeugung oder wirtschaftlicher Stellung zu respektieren, alle Personen gleich und fair zu behandeln, keinerlei Gewalt anzuwenden (insbesondere keine sexualisierte Gewalt in Worten, Gesten, Handlungen und Taten), die persönlichen Grenzen und individuellen Empfindungen zu Nähe und Distanz zu achten, sich bei Konflikten um gerechte und humane Lösungen zu bemühen, anzuerkennen, dass das Interesse aller Personen, ihre Gesundheit und ihr Wohlbefinden über den Interessen und den Erfolgszielen des ASVÖ Niederösterreich stehen, nach bestem Wissen und Gewissen den Gebrauch von verbotenen Mitteln (Doping) zu unterbinden und Suchtgefahren (Drogen-, Nikotin- und Alkoholmissbrauch) vorzubeugen sowie durch gezielte Aufklärung und Wahrnehmung einer Vorbildfunktion negativen Entwicklungen entgegenzuwirken.
§ 20 Auflösung des Verbandes
- Die freiwillige Auflösung des Verbandes kann nur in einer außerordentlichen Generalversammlung in Anwesenheit mindestens der Hälfte der Mitglieder sowie mit einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Verbandsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen.
- Bei (freiwilliger oder behördlicher) Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen im Sinn der §§ 34 ff BAO und des § 4a Abs 2 Z1 EStG für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Sports durch Zuwendung an eine gemeinnützige Sportorganisation zu verwenden und zwar mit der Auflage, dieses Vermögen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO und des § 4a Abs 2 Z 1 EStG zu verwenden. In dieser außerordentlichen Generalversammlung ist auch die gemeinnützige Sportorganisation, der das Verbandsvermögen zufallen soll, zu bestimmen.
- Der letzte Verbandsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.
§ 21 Gültigkeit
Die vorliegenden Statuten treten mit Ablauf der vereinsbehördlichen Untersagungsfrist oder Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit in Kraft.