Für Vereine

AKM-Gebühren für ASVÖ Mitgliedsvereine

Die AKM ist die größte Urheberrechtsgesellschaft in Österreich. Sie vertritt in Österreich die Urheberrechte von rund 21.000 Mitgliedern (Autoren, Komponisten, Musikverleger) sowie von über 2 Millionen Rechteinhabern aus aller Welt. Auch bei Musikdarbietungen im Sport fallen Werknutzungsgebühren an. Dabei ist zu unterscheiden zwischen dem nicht öffentlichen sportlichen Trainingsbetrieb und sonstigen Veranstaltungen.

AKM-Gebühren für ASVÖ Mitgliedsvereine

Sportlicher Trainingsbetrieb

Der ASVÖ leistet für seine Mitgliedsvereine einen besonderen Service und übernimmt die Kosten für den sportlichen Trainingsbetrieb.

  • Das Pauschalentgelt für die Verwendung des AKM-Repertoires im Rahmen des sportlichen Trainingsbetriebes im vereinsinternen Rahmen für Mitgliedsvereine des ASVÖ, bei denen die Verwendung von Musik nicht aufgrund der Sportart zugrunde liegenden Reglements und Wettbewerbsbestimmungen zwingend notwendig ist, wird zur Gänze vom ASVÖ entrichtet.
  • Für Mitgliedsvereine des ASVÖ, bei denen Sportarten ausgeübt werden, zu deren Ausübung aufgrund der Sportart zugrunde liegenden Reglements und Wettbewerbsbestimmungen Musik zwingend notwendig ist, beträgt das Pauschalentgelt für die Verwendung des AKM-Repertoires im Rahmen des sportlichen Trainingsbetriebes im vereinsinternen Rahmen zusätzlich € 65,– brutto pro Jahr und Mitglied.
 

Vereine mit Angeboten in folgenden Sparten

Vereine mit Angeboten in einer der folgenden Sportarten sind mit Inkrafttreten der Vereinbarung von der Verpflichtung zur Leistung des oben genannten Pauschalentgelts umfasst:

  • Rhythmische Gymnastik
  • Aerobic
  • Capoeira
  • Freestyle
  • Synchronschwimmen
  • Eiskunstlauf
  • Dressurreiten
  • Voltigieren
  • Ballett
  • Tanzsport
  • Show-Dance
  • Rock ’n’ Roll
  • Sportakrobatik
  • Cheerleading
 

Diese Liste der Musiksportarten wird von den Vertragspartnern jährlich bis 31.10. auf neue Entwicklungen von Sportarten geprüft und gegebenenfalls im Einvernehmen mit Wirkung für das Folgejahr ergänzt.

 

Ausnahmen

Die oben erläuterten Punkte gelten nur für den normalen Trainingsbetrieb und nicht für folgende Veranstaltungen:

  • Öffentliche Veranstaltungen, bei denen Eintrittsgeld oder Spenden eingehoben werden
  • Veranstaltungen vor Publikum (mit und ohne Eintrittsgeld)
  • Veranstaltungen, an denen man nur teilnehmen kann, wenn ein über den jährlichen Vereinsmitgliedsbeitrag hinausgehendes Entgelt zu entrichten ist
  • Musikumrahmung bei sportlichen Wettkämpfen über den Trainingsbetrieb hinaus
  • Sportdarbietungen, bei denen das Publikum aktiv teilnehmen kann, wie z.B. Publikumseislaufen oder Tanzturniere mit Publikumstanz und Vorführungen von Sportarten
 

Diese Veranstaltungen müssen bis spätestens drei Tage vor dem Stattfinden bei der jeweils zuständigen Geschäftsstelle der AKM mittels Anmeldekarte angemeldet werden und sind gesondert zu verrechnen.

Tarif für sportliche Veranstaltungen

Vor Beginn, nach Beendigung und in den Pausen von Sportdarbietungen, wie z.B. sportliche Wettkämpfe, Schauturnen und Fußballspielen, wobei die Gesamtdauer der Musik 30 Minuten nicht übersteigen darf. Bei längerer Dauer der Musik erfolgt die Berechnung nach Pkt.2.

 mit Eintrittsgeld  0,5% der Bruttoeinnahmen
 ohne Eintrittsgeld  € 0,0046 pro Besucher
 Mindestsatz  € 4,59 pro Veranstaltung
Ab zwei Spieltagen pro Spieljahr wird ein Rabatt von 1% pro Spieltag eingeräumt, wobei die entsprechende Gutschrift nach Ende des Spieljahres erfolgt. Das Höchstausmaß des Rabattsatzes pro Spieljahr beträgt 50%.
mit Eintrittsgeld 1% der Bruttoeinnahmen
ohne Eintrittsgeld € 0,0078 pro Besucher
Mindestsatz € 6,03 pro Veranstaltung
mit Eintrittsgeld 2,5% der Bruttoeinnahmen
ohne Eintrittsgeld € 0,0158 pro Besucher
Mindestsatz € 7,85 pro Veranstaltung
mit Eintrittsgeld 4,5% der Bruttoeinnahmen
ohne Eintrittsgeld € 0,0314 pro Besucher
Mindestsatz € 7,85 pro Veranstaltung

Zusätzliche Entgelte

Für die Verwendung von industriell hergestellten Tonträgern, wie CDs kommt zum AKM-Entgelt ein zusätzliches Entgelt von 23% LSG (Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten Gesellschaft m.b.H.) hinzu. = für die Abgeltung der Aufführungsrechte des Leistungsschutzberechtigten (Interpreten, Tonträgerproduzenten).

Weiters ist für die öffentliche Aufführung von selbst kopierten Musiktiteln (z.B. mp3) neben dem AKM-Entgelt ein Kopierentgelt in der Höhe von 31% des AKM-Betrages zu bezahlen. Dieses Kopierentgelt wird von der AKM für die Austro Mechana und die Leistungsschutzgesellschaft eingehoben.

Zum jeweiligen Endbetrag kommt noch die gesetzliche Mehrwertsteuer in der Höhe von derzeit 20%.

Alle sonstigen Sportveranstaltungen, insbesondere Veranstaltungen mit vordergründiger Musik, sind nach dem jeweils geltenden Tarif für Einzelveranstaltungen abzüglich einer Ermäßigung von 20% abzurechnen.

Für Kunden, welche mit der AKM keinen Einzelvertrag haben und die auch keiner Dachorganisation angehören, sind die in den Punkten 1. bis 5. angeführten Sätze zu verdoppeln.

Für eventuelle Fragen steht Ihnen unser Sekretariat gerne zur Verfügung.

Zögern Sie nicht, uns bei Fragen zu kontaktieren!

Ihre Ansprechpartner*innen:

Abteilungsleiterin Finanzen

Alexandra Kuderna

alexandra.kuderna@asvoe.at
0664 88234477