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Spendenabsetzbarkeit für Sportvereine

Die Spendenbegünstigung wird ab 2024 neu geregelt. Auch gemeinnützige Sportvereine können damit die Spendenbegünstigung beantragen.

Mit 01.01.2024 tritt das neue Gesetz in Kraft. Nachfolgend finden Sie kurz und kompakt die wichtigsten Informationen.

  • Tierschutz, Bildung, Menschenrechte, Sport und Kultur können erstmals Absetzbarkeit beantragen und neue Organisationen müssen nur mehr zwölf Monate nach ihrer Gründung mit der Erstantragstellung warten.

 

  • Für kleine Organisationen, die für ihre allgemeine Finanzgebarung nicht wirtschaftsprüfungspflichtig sind, reicht ein/e Steuerberater/in für die Beantragung. Sie brauchen keine teurere Wirtschaftsprüfung mehr, um die Absetzbarkeit zu erhalten.

 

  • Um ehrenamtlich Tätige steuerlich zu unterstützen und in diesem Bereich für Rechtssicherheit zu sorgen, sollen Zahlungen von gemeinnützigen Organisationen an ihre Freiwilligen einkommensteuerfrei sein, sofern diese von der Körperschaft freiwillig geleistet werden.

 

  • Das Freiwilligenpauschale soll maximal 30 Euro pro Kalendertag bzw. 1.000 Euro pro Kalenderjahr betragen (kleines Freiwilligenpauschale).

 

  • Das Freiwilligenpauschale soll in einer höheren Gesamtsumme von 50 Euro pro Kalendertag bzw. 3.000 Euro pro Kalenderjahr steuerfrei belassen werden können (großes Freiwilligenpauschale), wenn zum Beispiel Funktionen als Ausbildner:in oder Übungsleiter:in, durch die die Entwicklung geistiger und körperlicher Fähigkeiten anderer Menschen durch Ausbildung vorhandener Anlagen oder Anleitung zur Entwicklung und Erprobung von Fähigkeiten gefördert werden.

 

  • Erweiterung einer Gebührenbefreiung für Strafregisterbescheinigungen für freiwilliges Engagement.

 

Details finden Sie auf der Website des BMF – Spendenbegünstigung.