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Energiekostenausgleich für Vereine

Im Auftrag des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport (BMKÖS) wurde der Energiekostenausgleich für gemeinnützige Vereine nun veröffentlicht.

Voraussetzungen für ein Ansuchen:       

  • Vereinsgründung muss vor dem 01.01.2021 gewesen sein
  • Sportstätte muss seit 1.1.2021 auf eigenen Namen und eigene Rechnung in Österreich betrieben werden (es ist nicht relevant, wer tatsächlich Eigentümer*in ist)

Vereine welche nach dem 01.01.2021 gegründet wurden bzw. welche seither die Sportstätte betreiben, dürfen keine Förderung beantragen.

Eine Sportstätte gem. § 3 Z 11 BSFG 2017 ist eine Anlage, die ausschließlich oder überwiegend für die körperliche Aktivität sowie die Betätigung im sportlichen Wettkampf oder im Training bestimmt ist (z.B. Sporthalle, Sportplatz, spezielle Anlage für einzelne Sportarten), einschließlich den, dem Betrieb der Anlage oder der Vorbereitung für die Benützung der Anlage dienenden Einrichtungen, Bauten und Räumlichkeiten. Von dieser Definition sind auf alle Fälle Garderoben und Duschen bzw. Lagerräume umfasst. Bürogebäude können nur für den Teil, welcher für den Betrieb der Sportstätte notwendig ist, berücksichtigt werden. Von dieser Definition der Sportstätte sind Unterkünfte nicht umfasst.

Das FAQ-PDF sowie das Förderprogramm finden Sie hier:

 

Für welchen Zeitraum werden Förderungen genehmigt?

  • Juli  2022 bis 31. Dezember 2022 (Phase 1, 10. Februar bis 10. März 2023)
  • Jänner 2023 bis 30. Juni 2023 (Phase 2, 1. Juli bis 8. September 2023)
  • Juli 2023 bis 31. Dezember 2023 (Phase 3, 1. Jänner bis 8. März 2024)

 

Was wird gefördert?

Entstandene Mehrkosten für folgende Energiequellen im Vergleich zu 2019:

  • Arbeitspreis für Strom
  • Arbeitspreis für Gas
  • Preis für Fernwärme
  • Preis für Heizöl
  • Preis für Holz und Pellets

WICHTIG:
Sportstättenbetreiber*innen dürfen keine Anträge auf eine andere Förderung der Energiekosten für dieselbe Sportstätte und im gleichen Zeitraum, wenn auch nur anteilig, bei einer Gebietskörperschaft (Bund, Bundesland oder Gemeinde)
gestellt und erhalten haben bzw. stellen.

Jene Sportstättenbetreiber*innen, die für die jeweilige Energiequelle eine monatliche bzw. quartalsweise Abrechnung erhalten, müssen den Energiekostenausgleich anhand des auf der Rechnung aufscheinenden tatsächlichen
Verbrauchs und der tatsächlichen Kosten pro Einheit berechnen.

Jene Sportstättenbetreiber*innen, die für die jeweilige Energiequelle eine jährliche Abrechnung erhalten, müssen den Energiekostenausgleich anhand des Verbrauchs
der Einheiten im Vergleichszeitraum des Jahres 2019 bzw. des 1,5-fachen des Jahres 2021 und der in der Mitteilung des Energieversorgers angekündigten Kosten pro Einheit für die jeweilige Förderphase (Hochrechnungsmodus).

Die Höhe der Förderung ergibt sich aus dem entstandenen, errechneten und nachweisbaren Energiekostenausgleich. Davon werden in Phase eins 40 Prozent, in Phase zwei und drei 70 Prozent ersetzt.

Die Höhe der Förderung ist pro Phase und Sportstätte mit 50.000 Euro begrenzt.

Achtung! Es gibt eine Mindestförderung. Um eine Förderung beantragen zu können, muss die Gesamthöhe der zu beantragenden Förderung pro Phase zumindestens 600 Euro
betragen.

Achtung! Anträge können nicht gesammelt gestellt werden, es muss daher bereits bis 10. März 2023 der erste Antrag eingehen!

Sollten mehrere Sektionen eine eigene Sportstätte betreiben, so ist es möglich, alle einzureichen, allerdings muss dies durch den Hauptverein geschehen.

Für die Registrierung hier klicken.