Das Ziel der Förderung ist es, dass die geförderten Organisationen nach Überstehen der Corona-Krise in der Lage sein sollen, ihre wesentlichen gesellschaftlichen Aufgaben weiterhin zu erfüllen.
Die Förderung berechnet sich grundsätzlich wie folgt:
Förderbare Kosten
+ Struktursicherungsbeitrag (5% der Einnahmen aus 2019)
Fördersumme
Gedeckelt ist die Förderhöhe jedoch mit folgendem Betrag:
0,9 x (Einnahmen 4. Quartal 2019 – Einnahmen 4. Quartal 2021 – 0,1 x Einnahmen 4. Quartal 2019)
Dabei gelten folgende Einschränkungen:
- Unter förderbare Kosten fallen folgende: Miete/Pacht, Wasser, Energie, Telekommunikation, Versicherungen, Lizenzkosten, Vorlaufkosten für abgesagte Veranstaltungen, Steuerberatungskosten, Zahlungsverpflichtungen, Zinsaufwendungen, verderbliche/saisonale Ware, Personalkosten gemäß BEinstG, COVID-19 bedingte Kosten.
- Der Struktursicherungsbeitrag kann nur gewährt werden, wenn auch Kosten von zumindest € 250,00 gefördert werden.
- Waren die Einnahmen 2019 ungewöhnlich niedrig, können beim Struktursicherungsbeitrag auch 5% des Durchschnittes der Einnahmen aus 2018 und 2019 herangezogen werden.
- Es können maximal 90% des Einnahmenausfalls gefördert werden (Mindesteinnahmenausfall: 10% - darüberhinausgehend).
- Kosten für COVID-19-Tests können bis maximal € 6.000,00 auch außerhalb des Einnahmenausfalls gefördert werden. Voraussetzungen:
- keine weitere Förderung hierfür
- Tests waren verpflichtend durchzuführen
- Unmittelbarer Zusammenhang zur Erfüllung der statutengemäßen Aufgaben
- Die minimale Zuschusshöhe beträgt € 250,00 (Ausnahme: COVID-19-Testkosten: € 100,00).
- Die maximale Zuschusshöhe beträgt € 900.000,00.
- Weitere Einschränkungen zur Maximalförderung bestehen für Vereine, die nach dem 10.03.2020 gegründet wurden.
Folgende Grundsätze sind für Vereine außerdem zu beachten:
- Der antragstellende Verein muss vor dem 01.09.2021 gegründet bzw. errichtet worden sein und durch die Corona-Krise wirtschaftlich beeinträchtigt.
- Für im Jahr 2019 neu- oder umgegründete Organisationen können die Einnahmen des Jahres 2019 oder 2020 herangezogen bzw. hochgerechnet werden. Für im Jahr 2020 neu- oder umgegründete Organisationen können die Einnahmen des Jahres 2020 herangezogen bzw. nach vorgegebenen Kriterien hochgerechnet werden.
- Eine Bestätigung eines Steuerprüfers bzw. eines Wirtschaftsprüfers ist unter anderem dann erforderlich, wenn der Zuschuss mehr als € 6.000,00 beträgt, im Jahr 2019 Einnahmen von über € 120.000,00 erzielt wurden oder im letzten Geschäftsjahr mehr als zehn Arbeitskräfte beschäftigt wurden (Angestellte bzw. freier Dienstvertrag).
Rechtlicher Hinweis: Der vorliegende Artikel stellt eine verkürzte Übersicht zur besseren Orientierung dar. Verbindlich sind lediglich die Richtlinien auf der Webseite des NPO-Fonds.