Trainerförderung/staatlich geprüfte Lehrwart

Formblätter werden, im ersten Quartal, an alle Vereine gesandt!
(bitte beachten sie die Vergaberichtlinien)

Ihrem Sportverein wird die Berechtigung eingeräumt, unter den nachstehenden Bedingungen einen Antrag auf Gewährung eines EINMALIGEN
TRAINERKOSTENZUSCHUSSES für den Zeitraum vom 01. Jänner des Vorjahres bis 31. Dezember des Vorjahres beim Verband einzubringen. Der Antrag wird, falls den Bedingungen der nachfolgenden Richtlinien vollinhaltlich entsprochen wurde, vom Finanzausschuss bearbeitet und abgeschlossen. EIN ANSPRUCHSRECHT BESTEHT NICHT!

Die Vergaberichtlinien bauen sich auf den Förderungsbestimmungen des Landes Niederösterreich auf.

Die Mittel wurden unserem Verband für seine Trainerförderungszwecke zugeteilt. Sie sind daher für Verbandszwecke bestimmt, werden aber AUSNAHMSWEISE an Fachsektionen, nach festgesetzten Leistungsrichtlinien vergeben, weil ein zentraler Trainereinsatz durch den Verband nur sparsamst veranlasst wird.

BITTE BEACHTEN SIE DAHER BESONDERS

  1. Die Mittel dürfen nur nach den bestehenden Richtlinien vergeben werden. Der Verband hat für eine den Richtlinien entsprechende Abrechnung zu sorgen und kann daher Ausnahmen jeder Art nicht zulassen.
  2. Zuschüsse an die Vereine dürfen nur gewährt werden, wenn sie durch Belege und Kassabücher nachweisbar, finanzielle Leistungen an
    • staatl.gepr.Sportlehrer
    • staatl.gepr.Trainer                     nur bei tatsächlicher Honorarleistung
    • staatl.gepr.Lehrwarte        

    gewährt haben. Die Zahlungen sind belegsmäßig und buchhalterisch nachzuweisen! Sie sind vom  jeweiligen Trainer mit eigenhändiger Unterschrift auf dem Einreichungsformblatt zu bestätigen.

    Hat der Trainer einen Ausbildung im Ausland gemacht, so muss diese nostrifiziert werden. Diese Nostrifizeirung bedeutet Anerkennung von ausländischen Prüfungszeugnissen, Diplom etc. Informationen erhalten sie darüber im BMUKK (Bundesministerium für Unterreicht, Kunst und Kultur). 

  3. Eine Belegs- und Kassaübersicht muss gewährleistet sein (Überprüfungsmöglichkeit) ´
  4. Nachdem Zuschüsse nur an honorierte,  staatlich geprüfte Trainer, Lehrwarte und Sportlehrer verrechenbar sind, muss  die staatliche  Ausbildung durch eine Fotokopie des Abschlusszeugnisses einer  Bundesanstalt  für  Leibeserziehung nachgewiesen werden. Die Fotokopie des Abschlusszeugnisses  ist den Einreichungsunterlagen anzuschließen und wird dem Amt der NÖ-Landesregierung  alljährlich  übermittelt. Ohne alljährliche Vorlage der Kopie wird das Ansuchen ausgeschieden.
  5. Von  Verbänden  ausgebildete  Trainer, ebenso Leibeserzieher für Volks-, Haupt- und  höherrangige  Schulen  (AHS),  können  aus  diesen Mitteln nicht gefördert werden.
  6. Die  Einsendung  der  erforderlichen  Unterlagen, die JEDEM ANSUCHEN beizugeben sind  (auch  wenn  früher  Ansuchen  vorgelegt wurden) muss bis 31. Mai, beim Sekretariat einlangend, erfolgen.
    Einzusenden ist das Formblatt, unter dem Titel "Antrag auf Gewährung eines einmaligen Trainerkostenzuschusses",
    Zeugnis-Fotokopie der Bundesanstalt für Leibeserziehung

    Nach diesem Termin einlangende Unterlagen müssen ausnahmslos von der Bearbeitung ausgenommen werden.
    Eine Zuteilung von Förderungsmitteln erfolgt in diesem Falle nicht. Dem Verband sind Fristen gesetzt die er unbedingt einhalten muss.
    Fristerstreckung für die Nachreichung von Teilunterlagen ist daher gleichfalls nicht möglich.
  7. Gibt es  in  einer Fachsparte mehrere honorierte Trainer, wird die Einreichung der Abrechnungsunterlagen sämtlicher Trainer empfohlen um eine Gesamtkostenübersicht erstellen zu können. 
  8.  Das  Antragsformblatt ist in allen Einzelheiten genau auszufüllen um Rückfragen von vornherein auszuschließen.