zum Inhaltsbereich springen.

zur Hauptnavigation springen.

zum Standort springen.

Link zur Startseite vom Asvö Niederösterreich.

ihr Standort auf der Webseite

Sie befinden sich hier: Home. ASVÖ Niederösterreich. Statuten.

Bereich Infonavigation

Hauptbereich der Websiteinhalte

.

Statuten des Allgemeinen Sportverbandes Österreichs - Landesverband Niederösterreich

Die in diesem Statut auf natürliche Personen bezogenen Bezeichnungen sind nur in männlicher Form angeführt, können jedoch gleichermaßen in weiblicher Form geführt werden.

§ 1       Name, Sitz, Tätigkeitsbereich und Grundsätze

  1. Der Verband  führt den Namen "Allgemeiner Sportverband Österreichs, Landesverband Niederösterreich,  Kurzbezeichnung ASVÖ NÖ
  2. Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet der Republik Österreich, vornehmlich jedoch auf das Bundesland Niederösterreich.
  3. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
  4. Der ASVÖ NÖ ist ein Dachverband. Er ist Mitbegründer des Allgemeinen Sportverbandes Österreichs (ASVÖ) und gehört diesem als autonomes Mitglied an. Der ASVÖ NÖ wurde 1949 als Allgemeiner Landessportverband Niederösterreich gegründet wobei vor allem seine Kurzbezeichnung "ALSN" weit verbreitet war. Der ASVÖ NÖ ist nach den Bestimmungen des niederösterreichischen Landesportgesetzes im Landessportrat und in seinen Ausschüssen vertreten.

§ 2       Zweck

Der ASVÖ NÖ, dessen Tätigkeit gemeinnützig und nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt

  1. Die Pflege, Förderung und Verbreitung sämtlicher Zweige des Sports, insbesondere die Ausübung des Sports nach den Bestimmungen der international anerkannten Fachverbände, im Bundesland Niederösterreich, frei von parteipolitischen und weltanschaulichen Einflüssen.
  2. Die Wahrnehmung folgender Aufgaben:
    a)  Die Wahrnehmung der Interessen des überparteilichen Sportes in Niederösterreich,
    b)  die Vertretung seiner Mitgliedsvereine dem ASVÖ gegenüber
    c)  die Wahrung der gemeinsamen Interessen seiner Mitgliedsvereine in wirtschaftlicher und rechtlicher Beziehung vor Behörden, sowie gegenüber physischen und juristischen Personen,
    d)  die gutachtliche Stellungnahme in allen Sportangelegenheiten, sofern hierdurch Verbandsinteressen berührt werden,
    e)  die Förderung des Sportwesens in allen Bereichen des Gesundheits-, Breiten-,     Leistungs- und Spitzensportes, sowie im Einvernehmen und Zusammenwirken mit den in der Österreichischen Bundessportorganisation vertretenen Sportverbänden, den Schulbehörden, den Gesundheitsbehörden, der Landessportorganisation beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie sonstiger einschlägiger öffentlicher und privater Institutionen .  

§ 3       Mittel zur Erreichung des Verbandszwecks

  1. Der Verbandszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
  2. Als ideelle Mittel dienen insbesonders
    a)    Durchführung von sportlichen Veranstaltungen, Vorträgen, Versammlungen, sonstige Veranstaltungen und gesellige Zusammenkünften sowie Teilnahme an solchen Veranstaltungen insbesonders des ASVÖ Bundesverbandes.
    b)    Durchführung  von Kursen, Seminaren, Camps, Aus- und Fortbildungslehrgängen, Abhaltung von Trainingseinheiten und sonstige derartige Aktivitäten. Betrieb der Johann Mithlinger-Sportschule und von Außenstellen derselben.
    c)    Errichtung und Anmietung entsprechender Sportanlangen und deren Betreibung.
    d)    Zusammenarbeit mit Land, Schulen, Gemeinden, Tourismus usw.
    e)    Herausgabe eines  Informationsblattes und anderer Publikationen, Einrichtung einer Website; sowie
    f)     Errichtung eines Archivs, einer Bibliothek usw.
  3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen insbesonders aufgebracht werden durch
    a)    Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge, Sektionsumlagen usw.
    b)    Abgaben und sonstige finanzielle Leistungen der Mitglieder.
    c)    Nenngelder, Trainings-, Kurs-, Camps-, Lehrgangs-, Seminar- und sonstiger Aktivitätsbeiträge.
    d)    Erträge aus Veranstaltungen
    e)    Anteile an den Bundes- und Landesförderungsmitteln.
    f)     Subventionen, Sportförderungsbeiträge sonstiger Art, Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln und der Sportförderungsmittel der besonderen Art, Veranstaltungsabgaben usw.
    g)    Vermietung von Sportanlagen und Geräten.
    h)    Sponsorbeiträge und Werbebeiträge
    i)     Geschenke, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen.

§ 4       Arten der Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder des Verbandes sind
    - ordentliche Mitglieder,
    - außerordentliche Mitglieder
    - Ehrenmitglieder
    - persönliche Mitglieder.
  2. Ordentliche Mitglieder sind Sportvereine, die mindestens einem international anerkannten Fachverband der Bundessportorganisation (BSO) oder einem vom ASVÖ anerkannten Fachverband angehören. Außerordentliche Mitglieder sind Sportvereine, die keinem solchen Fachverband angehören. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den ASVÖ NÖ ernannt werden. Persönliche Mitglieder sind die zu Funktionären der in diesen Statuten angeführten Verbandsorgane bestellten natürlichen Personen während der Dauer ihrer Zugehörigkeit zu diesen Organen.

§ 5       Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Ordentliche und außerordentliche Mitglieder des ASVÖ NÖ können nur Sportvereine werden, die ihren Tätigkeitsbereich auf das Bundesland Niederösterreich erstrecken, deren Statuten mit den Statuten des ASVÖ NÖ nicht im Widerspruch stehen und die keinem anderen von der Bundessportorganisation (BSO) als solchen anerkannten Dachverband angehören.
  2. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand.  Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
  3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
  4. Persönliche Mitglieder erwerben ihre Mitgliedschaft durch Wahl bzw. Kooptierung in die Verbandsorgane.

§ 6       Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern endet durch
    a)  Auflösung des Vereins
    b)  Austritt aus dem Verband
    c)  Ausschluss
  2. Im Falle der Auflösung eines Mitgliedsvereins ist die zuletzt im Amt befindliche Vereinsleitung verpflichtet, die beabsichtigte Auflösung des Vereins, mittels eingeschriebenen Briefes, dem ASVÖ NÖ bekannt zu geben.
  3. Der Austritt eines Mitgliedsvereins ist gleichfalls dem ASVÖ NÖ mittels eingeschriebenen Briefes anzuzeigen. Ansonsten gelten die Bestimmung wie bei der Auflösung (2).
  4. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen  Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
  5. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verband kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
  6. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 5 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden
  7. Bei jeder Beendigung der Mitgliedschaft eines Verbandsvereins sind Vermögenswerte, die aus Mitteln des ASVÖ NÖ angeschafft wurden, zurückzugeben und berechtigte   Rechtsansprüche des Verbandes  zu erfüllen. Der ASVÖ-NÖ und das ausscheidende Mitglied werden sich für eine einvernehmliche Regelung der vermögensrechtlichen Ansprüche verwenden. Das Schiedsgericht (§ 15) ist zur Entscheidung über solche Auseinandersetzungsansprüche nicht zuständig.

§ 7       Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des ASVÖ NÖ teilzunehmen und die Einrichtungen des Verbandes zu beanspruchen.  Das Stimmrecht in der Generalversammlung haben nur Delegierte der ordentlichen Mitglieder. Das passive Wahlrecht steht nur Mitgliedern von ordentlichen Mitgliedsvereinen zu.
  2. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
  3. Mindestens ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
  4. Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Verbandes zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
  5. Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
  6. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Verbandes nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des ASVÖ NÖ Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Statuten und die Beschlüsse der Verbandsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der vom Vorstand   beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8       Verbandsorgane

Organe des ASVÖ NÖ sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15). Die Organe agieren ehrenamtlich.

§ 9       Generalversammlung

  1. Die Generalversammlung ist die "Mitgliederversammlung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle 4 Jahre  statt.
  2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
    a)   Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
    b)   schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder,
    c)   Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
    d)   Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
    e)   Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)
    f)    binnen acht Wochen statt.
  3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied zuletzt dem Verband schriftlich bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a - c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).
  4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 14 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
  5. Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
  6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Mitgliedsvereine bis zu 100 Vereinsmitgliedern entsenden einen Delegierten. Mitgliedsvereine mit mehr als 100 Vereinsmitgliedern entsenden für jedes weitere auch nur angefangene Hundert einen weiteren Delegierten. Ein Delegierter darf nicht mehr als einen Mitgliedsverein vertreten. Er hat jedoch das Recht, die auf den Verein entfallende Stimmenzahl auf sich zu vereinigen und hiefür das Stimmrecht auszuüben.
  7. Alle Delegierten haben sich mit schriftlichen Vollmachten, die von ihren Vereinen zu bestätigen sind, auszuweisen.
  8. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
  9. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse, mit denen das Statut des Verbandes  geändert  werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Der Beschluss über eine eventuelle freiwillige Auflösung des Verbandes bedarf einer Dreiviertelmehrheit.
  10. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, in dessen Verhinderung sein       Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende        Vorstandsmitglied den Vorsitz. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, wählt die Generalversammlung einen Vorsitzenden.

§ 10     Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  • Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
  • Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
  • Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verband;
  • Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
  • Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Verbands;
  • Beratung und Beschlussfassung über Anträge und sonstige auf der Tagesordnung stehende Angelegenheiten.

§ 11     Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus bis zu 16 Mitgliedern, und zwar aus 1 Präsidenten,  1 Geschäftsführenden Präsidenten, bis zu 4 Vizepräsidenten, 1 Finanzreferenten  und bis zu 9 Fachreferenten. Die Funktionen von Präsident  und des Geschäftsführenden Präsidenten können in einer Person vereinigt werden.
  2. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren.  Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
  3. Personen, die in einem Dienstverhältnis zum ASVÖ oder eines seiner Landesverbände stehen, können nicht zu ASVÖ-NÖ Vorstandsmitgliedern gewählt werden.
  4. Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt 4  Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
  5. Der Vorstand wird vom Präsidenten bei Verhinderung von seinem Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
  7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
  8. Den Vorsitz führt der  Präsident, bei Verhinderung sein  Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
  9. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
  10. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.
  11. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist  an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

§ 12     Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Verbandes. Er ist das "Leitungsorgan" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Verbandsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesonders folgende Angelegenheiten:

  1. Einrichtung eines den Anforderungen des Verbandes entsprechenden Sekretariats sowie eines entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
  2. Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
  3. Beschlussfassung über Beiträge und Abgaben;
  4. Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a - c dieser Statuten;
  5. Information der Mitglieder über die Verbandstätigkeit, die Gebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
  6. Verwaltung des Vermögens;
  7. Kooptierungen;
  8. Beantragung auf Verleihung bzw. Aberkennung von Ehrenmitgliedschaften bei der Generalversammlung;
  9. Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern;
  10. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Verbandes;
  11. Der Vorstand kann zur Bewältigung dieser Aufgaben Ausschüsse bilden und diverse notwendige Ordnungen erlassen (z. B. die Geschäftsordnung);
  12. Dem Vorstand unterstehen Landesfachwarte und Regionalreferenten, die ihre Fachsparten bzw. Regionen betreuen. Entsprechende Regelungen sind in der Geschäftsordnung (siehe Abs. 11) vorzusehen.

§ 13     Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

  1. Der Präsident und der Geschäftsführende Präsident führen die laufenden Geschäfte des ASVÖ NÖ. Die Vizepräsidenten und der Finanzreferent unterstützen den Präsidenten und Geschäftsführenden Präsidenten bei der Führung der Verbandsgeschäfte.
  2. Der Präsident bzw. der Geschäftsführende Präsident vertreten den ASVÖ NÖ nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Verbandes bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des  Präsidenten und eines weiteren unter (1) genannten Vorstandsmitgliedes, in Geldangelegenheiten  jener des Finanzreferenten soweit nicht dringende Angelegenheit zu erfüllen sind, die keinen Aufschub dulden. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern  und Verband bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitgliedes.
  3. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den ASVÖ NÖ nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. (1) und (2) genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
  4. Bei Gefahr im Verzug ist der  Präsident  berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Verbandsorgan.
  5. Der  Präsident  führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
  6. Die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes werden durch das Verbandssekretariat im Einvernehmen mit dem Präsidenten geführt.
  7. Der Finanzreferent ist für die ordnungsgemäße Finanzgebarung des Verbandes verantwortlich.
  8. Im Fall einer Verhinderung treten an die Stelle des Präsidenten  der  Geschäftsführende Präsident bzw. die Vizepräsidenten, in der vom Vorstand zu bestimmenden Reiheinfolge.
  9. Für die Erledigung der Beschlüsse und die laufende Verbandsarbeit steht das Verbandssekretariat zur Verfügung.

§ 14     Rechnungsprüfer

  1. Bis zu fünf Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist. Die Rechnungsprüfer können an den Sitzungen aller Verbandsorgane ohne Stimmrecht teilnehmen.
  2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Verbandes im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
  3. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verband bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 - 10 sinngemäß.

§ 15     Schiedsgericht

  1. Zur Schlichtung von allen aus dem Verbandsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das verbandsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine "Schlichtungseinrichtung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei,  einem   ordentlichen Mitgliedsverein angehörenden Personen zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand einen solcherart qualifizierten Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits einen weiteren Schiedsrichter namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage einen dritten,   einem ordentlichen Mitgliedsverein angehörenden Vorsitzenden   des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind verbandsintern endgültig.

§ 16     Freiwillige Auflösung des Verbandes

  1. Die freiwillige Auflösung des Verbandes kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Diese Generalversammlung hat auch - sofern Verbandsvermögen vorhanden ist - über die Abwicklung zu beschließen. Insbesonders  hat sie einen Abwickler zu berufen. Das Vermögen soll unter den Mitgliedsvereinen, die gemeinnützig sind, aufgeteilt werden und ist von diesen wiederum gemeinnützigen Zwecken zuzuführen.

Beschlossen in der Generalversammlung vom 24.6.2006

Als PDF im Downloadservice